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Freie Fahrt voraus.
Freie Fahrt voraus.

Führerscheinklassen

Klasse B

Kraftfahrzeuge mit bis zu 3.500 kg zulässige Gesamtmasse

  • ab 18 Jahre
  • bis zulässige Gesamtmasse von max. 3.500 kg
  • auch mit Anhänger bis zGM von max. 750 kg 
  • auch  Anhänger mit zGM über 750 kg , sofern die Kombination 3.500 kg nicht übersteigt
  • enthält automatisch die Klassen AM und L
Klasse B17 (Begleitetes Fahren)

Kraftfahrzeuge mit bis zu 3.500 kg zulässige Gesamtmasse
Mindestalter für Erlangung der Fahrerlaubnis: 17 Jahre

  • Klasse B ab 17 Jahre
  • mit eingetragener Begleitung
  • nur in Deutschland und Österreich
Klasse B96 (mit Anhänger > 3.500 kg)

Kraftfahrzeuge und Anhänger, die in der Kombination ein zulässiges Gesamtgewicht zwischen 3.500 und 4.250 kgbesitzen

  • Klasse B und Anhänger mit zGM über 750 kg
  • zGM der Fahrzeugkombination mehr als 3.500 kg
  • aber max. 4.250 kg zGM beträg
  • keine Theorie- oder  Praxisprüfung erforderlich
Klasse B196 (zus. Motorrad­führer­schein A1)

Kraftfahrzeuge mit bis zu 3.500 kg zulässige Gesamtmasse sowie 125er-Leichtkrafträder auch mit Beiwagen

  • ab 25 Jahre
  • Führerschein Klasse B seit mind. 5 Jahren
  • Hubraum max. bis 125 ccm
  • max. 15 PS
Klasse B78 (Fahrstunden und Prüfung mit Automatik)

Kraftfahrzeuge mit bis zu 3.500 kg zulässige Gesamtmasse

  • Fahrstunden und Prüfung ausschließlich mit Automatikgetriebe
  • Berechtigt nur zum Fahren mit Auto­matik-Fahrzeugen
Klasse B197 (Prüfung mit Automatik)

Automatisch und manuell betriebene Kraftfahrzeuge mit bis zu 3.500 kg zulässige Gesamtmasse mit Automatikprüfung.

  • Führerschein gilt auch für Fahrzeuge mit Schaltgetriebe
  • Ausbildung erfolgt auf Schaltgetriebe           (mind10 Fst.) und Automatikgetrieb
  • Prüfung mit Automatikgetriebe
Klasse BE

Fahrzeuge der Klasse B sowie Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 750 und 3.500 kg

  • Klasse B und Anhänger jeweils bis max. bis max. 3.500 kg zGM
  • zGM der Fahrzeugkombination mehr als 3.500 kg
Klasse AM

Zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

  • ab 15 Jahre
  • Moped/Roller mit max. 45 km/h Höchstgeschwin­digkeit
  • Hubraum max. 50 ccm
  • Nutzleistung max. 4 KW
Klasse A1 (bis 11 kW)

Krafträder mit bis zu 125 ccm Hubraum und bis zu 11 kW Leistung

  • ab 16 Jahre
  • Hubraum max. 125 ccm
  • Motor­leis­tung max. 11 kW 
  • mit Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,1 kW/kg
  • Beiwagen dürfen mitgeführt werden
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit sym­metrisch angeordneten Rädern mit Hub­raum von mehr als 50 ccm (bei Ver­brennungsmotoren) oder mit einer bauartbe­dingter Höchst­geschwin­digkeit von mehr als 45 km/h und einer Leistung bis max. 15 kW
  • enthält automatisch die Klasse AM
Klasse A2 (bis 35 kW)

Krafträder bis 35 kW Leistung, deren Ausgangsleistung nicht mehr als 70 kW beträgt

  • ab 18 Jahre
  • Motorleistung max. 35 kW, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leis­tung von über 70 kW abgeleitet ist
  • mit einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht bis max. 0,2 kW/kg
  • Beiwagen dürfen mitgeführt werden
  • bei Besitz der Klasse A1 von mind. 2 Jahren nur prakt. Prüfung nötig
  • enthält automatisch die Klassen A1 und AM
Klasse A

Krafträder sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge

  • ab 24 Jahre bei Direkteinstieg
  • bei Besitz der Klasse A2 von mind. 2 Jahren nur prakt. Prüfung nötig
  • enthält automatisch die Klassen AM, A1 und A2
Klasse A (Schlüsselzahl 80)

Schlüsselzahl 80 (A80) 

Ermöglicht es Personen ab 21 Jahren, die A-Klasse-Ausbildung zu absolvieren, dürfen aber bis zum 24. Geburtstag nur Motorräder der Klasse A2 (max. 35 kW) fahren, danach erlischt die Beschränkung automatisch und man darf unbeschränkte Krafträder (Klasse A) fahren.

Klasse L (max. 40 km/h)

Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 40 km/h sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Futtermischwagen und andere Flurförderfahrzeuge bis 25 km/h

  • ab 16 Jahre
  • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forst­wirtschaft­liche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke ein­ge­setzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstge­schwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstge­schwin­digkeit von nicht mehr als 25 km/h und
Klasse T (max. 60 km/h)

Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h (bbH) sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Futtermischwagen und andere Flurförderfahrzeuge bis 40 km/h (bbH)

  • Mindestalter 16 Jahre
  • Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstge­schwin­digkeit von nicht mehr als 60 km/h
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermisch­wagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
Klasse C1 (bis 7,5 t)

Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse zwischen 3.500 kg und 7.500 kg

  • ab 18 Jahre
  • Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit zulässiger Ge­samt­masse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg
  • Gebaut und ausgelegt zur Beför­der­ung von nicht mehr als acht Perso­nen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger mit einer zuläs­si­gen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
Klasse C1E (bis 7,5 t mit Anhänger)

Kombination aus einem Kraftfahrzeug gemäß C1 und einem Anhänger über 750 kg sowie Fahrzeug der Klasse B und ein Anhänger über 3.500 kg

  • ab 18 Jahre
  • Zugfahrzeug der Klasse B in Kombi­nation mit einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Ge­samtmasse von mehr 3.500 kg und zulässiger Ge­samtmasse der Kombi­nation von nicht mehr als 12.000 kg
Klasse C (mit Anhänger < 750 kg)

Kraftfahrzeuge mit über 3.500 kg Gesamtmasse

  • ab 21 Jahre
  • Kraftfahrzeuge mit mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg
  • gebaut und ausgelegt zur Beför­der­ung von nicht mehr als acht Per­so­nen außer dem Fahrzeugführer, auch mit An­häng­er mit einer zuläs­si­gen Gesamt­masse von nicht mehr als 750 kg
Klasse CE (mit Anhänger > 750 kg)

Kombination aus einem Kraftfahrzeug gemäß C und einem Anhänger über 750 kg

  • ab 21 Jahre
  • Zugfahrzeug der Klasse C in Kom­bi­nation mit Anhänger oder Sattelan­hänger mit zuläs­siger Gesamtmasse von mehr als 750 kg
Prüfbescheinigung (Mofa)

Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h bedürfen keiner Fahrerlaubnis, jedoch eine Prüfbescheinigung. Diese wird nach einem Besuch eines Kurses und einer theoretischen Prüfung erlangt.

  • ab 15 Jahre
  • max. 25 km/h Höchstgeschwindigkeit

ASF Seminar

Aufbauseminar für Fahranfänger

  • Die Teilnahme wird von der Führer­schein­stelle ange­ordnet.
  • Das Seminar besteht aus 4 Sitzungen zu je 135 Minuten.
  • Zwischen der 1. und 2. Sitzung findet eine Be­ob­ach­tungs­fahrt statt.
  • Bei vollständiger Teilnahme wird eine Teilnahme­be­schei­nigung ausgestellt.
  • Die Kursgebühr muss vor Be­ginn des Seminars bezahlt werden.